{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2012-9_2013-08-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128061&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "284f655434e23a040879082b804cb98d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2012.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 12.08.2013 SGNEB.2012.9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 12.08.2013 SGNEB.2012.9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 12.08.2013 SGNEB.2012.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:37", "Checksum": "3d8bfe1500b9bdb3f9c2fa4e3e8b9863", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 12.08.2013 SGNEB.2012.9\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\nKSGE 2013 Nr. 14\nStG § 207 Abs. 1 lit. g - Die ausschliessliche Selbstnutzung des Wohneigentums bezieht sich auf die ganze Liegenschaft; auch eine anteilige Steuerbefreiung ist nicht möglich. Steuerfreie Handänderung eines Wohn- und Geschäftshauses in casu verneint.\nUrteil SGNEB.2012.9 vom 12. August 2013\nSachverhalt\n1. X. erwarb mit Kaufvertrag vom … 2011 von ihrem Vater das Grundstück GB Nr. 0000 zu einem Preis von CHF 487'000; der Übergang von Nutzen und Gefahr wurde gemäss Ziff. 5.1 des Kaufvertrages auf den … 2011 festgelegt.\nMit Rechnung und Veranlagungsverfügung Nr. 12345678 vom 15. September 2011 stellten die „Betriebswirtschaftlichen Dienste FD“ der Käuferin die Gebühren und Auslagen in Rechnung, wobei auf einem Abgabewert von CHF 760'000 die Handänderungssteuer zum Satz von 1,1% erhoben wurde.\n2.1. Gegen diese Veranlagungsverfügung liess die Verfügungsadressatin mit Datum vom 28. September 2011 Einsprache erheben. Darin wurde beantragt, die geforderte Handänderungssteuer in der Höhe von CHF 8’360 aufzuheben und die Rechnung auf den unangefochtenen Restbetrag von CHF 3'152.20 (für Gebühren etc.) zu reduzieren; mittels Eventualbegehrens wurde beantragt, die Handänderungssteuer dergestalt zu reduzieren, als sie nur auf dem geschäftlich genutzten Teil der Liegenschaft, unter Befreiung des Wohnungsteils, zu erheben sei. Ebenso wurde beantragt, der Einsprache aufschiebende Wirkung zu erteilen, evtl. das Verfahren bis zur Aufteilung der Liegenschaft in Stockwerkeinheiten zu sistieren.\n2.2. Zur Begründung (im Hauptpunkt) liess die Einsprecherin ausführen, dass der Eigen-tumsübergang den Zweck verfolgte, ihr - als Tochter des Verkäufers - ein Eigenheim zur Verfügung zu stellen, das sie dauernd und ausschliesslich als Wohneigentum selbst be-wohnen und nutzen könne. Weiter wurde ausgeführt, dass die zur Debatte stehende Liegenschaft bis zum Jahre 2010 als Mehrfamilienhaus mit 3 (drei) Wohnungen und einem kleineren abgesonderten geschäftlichen Teil bestanden habe. Alsdann habe man die Mietverträge auslaufen lassen und eine Planungsphase für den Umbau des Mehrfamilienhauses (MFH) in ein Einfamilienhaus (EFH) begonnen. Die im August 2011 begonnenen Umbauarbeiten könnten bis etwa Mitte 2012 abgeschlossen werden, so dass auch der Einzug durch die Käuferin auf diesen Termin zu veranschlagen sei.\nIn der Einsprache wird zudem auf ein Telefonat des Verkäufers mit einem Sachbear-beiter des Steueramtes verwiesen, das im Vorfeld des Kaufvertrages vom … 2011 geführt worden sein soll. In diesem Telefongespräch sei dem Vertreter des Kantonalen Steueramtes die spezielle Situation des MFH, die beabsichtigte Umwandlung in ein EFH sowie die Sicht der Kaufvertragsparteien bezüglich der Steuerbefreiung von der Handänderungssteuer erläutert worden. Inhaltlich sei das Telefongespräch so geführt worden, dass der Vertreter des Steueramtes klar habe erkennen müssen, dass eine andere Sichtweise der Dinge (d.h. die Besteuerung der Handänderung) zur vorgängigen Aufteilung der Liegenschaft in Stockwerkeinheiten geführt hätte. Gerade diese formelle Aufteilung sei vom Sachbearbeiter aber ausdrücklich nicht als notwendig erachtet, sondern mit dem Hinweis auf die Abgabe der entsprechenden Absichtserklärung beim Kauf (Umbau MFH zu EFH) beantwortet worden.\nErst anlässlich der Unterzeichnung des Kaufvertrages sei der Käuferin mitgeteilt wor-den, dass der Leiter der Sondersteuern die Befreiung von der Handänderungssteuer gestützt auf die in der Steuerpraxis 2010 Nr. 2 (Ziff. 2.2.) publizierte Rechtsauffassung nicht gewähren könne, zumal es sich vorliegend um ein Wohn- und Geschäftshaus handle.\n2.3. Mit Verweis auf die im Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern umschriebenen Voraussetzungen zur Befreiung von der Handänderungssteuer lässt die Einsprecherin zudem darauf hinweisen, dass auch dann von einer steuerfreien Handänderung auszugehen sei, wenn ein Wohnhaus mit Geschäft (bzw. überwiegendes Wohneigentum) die Hand wechsle.\nZur diesbezüglichen Beweisführung lässt die Einsprecherin den Mieterspiegel aus dem Jahre 2010, woraus der überwiegende Anteil der Wohnungsmietzins- gegenüber den Geschäftsmietzinseinnahmen ersichtlich ist, ins Recht legen. Ebenso wird in der Einsprache anhand eines Nutzungsdiagramms dargelegt, dass die flächenmässige Nutzung des Grundstückes zu Wohnzwecken (rund 89%) den „geschäftlichen Teil“ bei weitem übersteige. Nach Ausgeführtem sei erstellt, dass die fragliche Liegenschaft überwiegend als Wohneigentum genutzt würde und daher nach der Präponderanzmethode eine Steuerbefreiung zulasse. Zudem sei vor Kaufanmeldung bei der Steuerbehörde entsprechend nachgefragt worden. Diese habe zu verstehen gegeben, dass eine Aufteilung der Liegenschaft in zwei Stockwerkeinheiten - nur zum Zwecke der Steuerersparnis - nicht notwendig sei. Die Steuerbehörde habe deutlich gemacht, dass bei der Frage der Besteuerung (durch die Handänderungssteuer) eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zum Zuge käme. Eine vorgängige Begründung von Stockwerkeigentum hätte - so die Einsprecherin - an der wirtschaftlichen Nutzung ohnehin nichts geändert. Ausgehend von einer geschäftlichen Nutzung der Liegenschaft in der Grössenordnung von 11,4% hätte die Handänderungssteuer folglich auf der Basis von CHF 86'640 (Verkehrswert geschäftlicher Teil der Liegenschaft) erhoben werden müssen. Sollte eine (direkte) wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht zum Tragen kommen, müsse ihr - der Einsprecherin - nachträglich gestattet werden, die Liegenschaft in zwei Stockwerkeinheiten - der Nutzung entsprechend - aufzuteilen."}