Auch diesem Antrag kann nicht Folge geleistet werden. Der kapitalisierte Baurechtszins betrifft, wie das KStA in seiner Veranlagung vom 4. Oktober 2012 richtig festhält, ausschliesslich das Baurechtsgrundstück GB Nr. 0000. Die beiden Kaufrechte an GB Nr. 0001 und 0002 hatten demgegenüber einen Verkehrswert von CHF 2'089'072. Die erwähnten Beträge betreffen somit verschiedene Verkehrsvorgänge, die nicht miteinander vermischt werden dürfen. Der Eventualantrag der Rekurrentin ist daher ebenfalls abzuweisen. Steuergericht, Urteil vom 1. Juli 2013