Die Kaufrechte wurden demgegenüber nicht besteuert, obschon die Aktien der Rekurrentin auf die neuen Eigentümer übertragen worden waren. Ob die Besteuerung zu Recht unterblieben war, kann hier offengelassen werden, nachdem die Rekurrentin keine entsprechenden Anträge stellt und die Veranlagungsverfügung auch längstens in Rechtskraft erwachsen ist. 6. Eventualiter für den Fall, dass die Besteuerung der beiden Kaufrechte zu Recht erfolgt sein sollte, verlangt die Rekurrentin, dass der kapitalisierte Baurechtszins von CHF 1'227'277 an den Verkehrswert der Kaufrechte angerechnet wird. Auch diesem Antrag kann nicht Folge geleistet werden.