Soweit die Rekurrentin die Aufhebung dieser Verfügung verlangt, ist dieser Antrag abzuweisen. Weiter steht aufgrund der vorliegenden Akten fest, dass im Rahmen der Veranla-gungsverfügung vom 26. August 2011 nur die Übertragung des Baurechtsgrundstücks (GB Nr. 0000) besteuert worden war. Die Kaufrechte wurden demgegenüber nicht besteuert, obschon die Aktien der Rekurrentin auf die neuen Eigentümer übertragen worden waren.