49 BV das kantonale Abgaberecht das Bundeszivilrecht nicht allzu sehr einschränken darf, wird das Kaufrecht in der Praxis daher nicht bereits bei dessen Einräumung, sondern erst bei dessen Ausübung oder Übertragung auf eine Drittperson besteuert (Art. 206 Abs. 1 lit. b StG; KSGE 2005 Nr. 9 E. 1; V. Monteil, a.a.O., S. 331; vgl. für das Gewinnsteuerrecht AGVE 1974 Nr. 18 S. 237 f.). 5. Angesichts der in Ziff. 4 hiervor geschilderten Praxis ist es nicht zu beanstanden, dass das KStA die Ausübung der Kaufrechte durch die Rekurrentin mit Veranlagungsverfügung vom 6. Juni 2011 besteuert hat. Soweit die Rekurrentin die Aufhebung dieser Verfügung verlangt, ist dieser Antrag abzuweisen.