Letztlich würde aber diese an sich durchaus konsequente Besteuerungspraxis dazu führen, dass das bundesrechtliche Institut des Kaufrechts in seinem Anwendungsbereich allzu stark zurückgedrängt würde. Wird sowohl bei der Einräumung eines Kaufrechts als auch bei einem allfälligen Verzicht auf dessen Ausübung zweimal die Handänderungssteuer erhoben, werden sich die Beteiligten gut überlegen müssen, ob sie dieses finanzielle Risiko auf sich nehmen oder nicht doch lieber auf die Einräumung des Kaufrechts verzichten wollen. Da nach Art. 49 BV das kantonale Abgaberecht