Zweifellos stellt die Begründung eines Kaufrechts eine wirtschaftliche Handänderung dar. Die spätere Ausübung des Kaufrechts dürfte in diesem Fall allerdings nicht mehr besteuert werden. Letztlich würde aber diese an sich durchaus konsequente Besteuerungspraxis dazu führen, dass das bundesrechtliche Institut des Kaufrechts in seinem Anwendungsbereich allzu stark zurückgedrängt würde.