Brückner, Verwandte Verträge [Vorvertrag, Vorkaufsvertrag, Vertrag auf Begründung eines Kaufrechts], in: A. Koller, Der Grundstückkauf, § 11 N 131). Bereits die Begründung eines Kaufrechts bewirkt somit den Übergang wesentlicher Teile der Verfügungsgewalt, namentlich der rechtlichen Verfügungsmacht, auf den Berechtigten (V. Monteil, a.a.O., S. 331). Daher wäre es dogmatisch durchaus folgerichtig, wenn nicht erst die Ausübung des Kaufrechts, sondern bereits dessen Begründung die Handänderungssteuerpflicht auslösen würde. Zweifellos stellt die Begründung eines Kaufrechts eine wirtschaftliche Handänderung dar.