Die entsprechende Veranlagung erwuchs in Rechtskraft. Allfällige Andeutungen in der Replik der Rekurrentin, die Handänderungssteuer sei hier womöglich nicht korrekt berechnet worden, wären verspätet und sind daher nicht zu hören. 4. Ein Kaufrecht räumt einem Berechtigten die Befugnis ein, unabhängig vom Willen des Verpflichteten die Sache durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung zu kaufen (U. Fasel, Basler Kommentar, Art. 216 OR N 9; Ch. Brückner, Verwandte Verträge [Vorvertrag, Vorkaufsvertrag, Vertrag auf Begründung eines Kaufrechts], in: A. Koller, Der Grundstückkauf, § 11 N 131).