3. Gemäss § 206 Abs. 1 StG wird die Handänderungssteuerpflicht durch jedes Rechtsgeschäft begründet, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht. Ausdrücklich erwähnt wird als Fall einer wirtschaftlichen Handänderung die Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften (§ 206 Abs. 1 lit. d StG). Mit Kaufvertrag vom … 2010 übernahmen drei Personen als neue Gesamteigentümer das gesamte Aktienkapital der Rekurrentin, die damals noch die Firma A. führte. Dieser Kauf löste unbestrittenermassen die Handänderungssteuerpflicht aus. Die entsprechende Veranlagung erwuchs in Rechtskraft.