Eine wirtschaftliche Übertragung der Kaufrechte habe daher sehr wohl stattgefunden. Die mit Verfügung vom 26. August 2011 erhobene Handänderungssteuer sei auf der Grundlage der Steuerpraxis 2006 Nr. 3 Ziff. 3.1.2. erhoben worden. Die Hinzurechnung des Betrages von CHF 1'227'277 könne nur in der wirtschaftlichen Handänderung des Kaufrechts an den Grundstücken GB Nr. 0001 und 0002 begründet sein. Würden beide Handänderungssteuerveranlagungen bestätigt, würde der gleiche Vorgang einmal für die wirtschaftliche und einmal für die zivilrechtliche Handänderung doppelt belastet werden.