Die im Eventualantrag geforderte Anrechnung des kapitalisierten Baurechtszinses sei unzulässig, weil sonst verschiedene Steuerobjekte vermengt würden. Der Baurechtszins betreffe ausschliesslich das Grundstück GB Nr. 0000 und somit nicht die mit den Kaufrechten belasteten Grundstücke. 2.3 Mit Replik vom 22. Oktober 2012 liess die Rekurrentin mitteilen, dass mit dem Kauf der Aktien der Rekurrentin nicht nur das Baurechtsgrundstück, sondern ebenso die mit den Kaufrechten belasteten zwei Grundstücke wirtschaftlich an die Käufer übergingen. Eine wirtschaftliche Übertragung der Kaufrechte habe daher sehr wohl stattgefunden.