Dabei verwies es auf die ausführlich begründete Einsprache. Weiter wurde festgehalten, dass der Kaufberechtigte mit der Übernahme des Kaufrechts wesentliche Teile der Verfügungsgewalt übernehme, so dass die Handänderungssteuer eigentlich schon zu diesem Zeitpunkt erhoben werden müsste. Weil ein solches Vorgehen aber das Kaufrecht als Institut des Bundeszivilrechts allzu sehr beeinträchtigen würde, werde die Einräumung des Kaufrechts nicht besteuert, bis der Berechtigte das Kaufrecht ausübe, es auf einen Dritten übertrage oder darauf verzichte.