Daher könne die Ausübung der Kaufrechte nicht auch noch besteuert werden. Falls an der Handänderungssteuerpflicht festgehalten werde, sei eventualiter die Steuer bloss auf der Differenz zwischen dem Kaufpreis der Grundstücke dem anlässlich der wirtschaftlichen Handänderung bewerteten Kaufrecht ausmachend CHF 861'795 zu erheben. 2.2 In ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2012 beantragte das KStA, den Rekurs kos-tenfällig abzuweisen. Dabei verwies es auf die ausführlich begründete Einsprache.