Betroffen von dieser wirtschaftlichen Handänderung sei das Baurechtsgrundstück GB Nr. 0000 gewesen sowie die beiden Kaufrechte an den Grundstücken GB Nr. 0001 und 0002. Die für diesen Kauf erhobene Handänderungssteuer sei in Rechtskraft erwachsen. Die Ausübung der beiden Kaufrechte am … 2011 sei lediglich der zivilrechtliche Vorgang der vorherigen wirtschaftlichen Handänderung. Es gehe nicht an, kumulativ auf die zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen. Daher könne die Ausübung der Kaufrechte nicht auch noch besteuert werden.