Daher sei die Handänderungssteuer geschuldet. 2.1 Gegen den Einspracheentscheid liess die X. (nachfolgend Rekurrentin) mit Schreiben vom 6. August 2012 Rekurs erheben mit dem Rechtsbegehren, den Einspracheentscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Im Sinne eines Eventualbegehrens wurde gefordert, die Handänderungssteuer auf einem Betrag von CHF 861'795 zu erheben. Dabei wurde festgehalten, dass mit Kaufvertrag vom … 2010 drei zusammenwirkende Parteien die Aktien der Rekurrentin erwarben. Betroffen von dieser wirtschaftlichen Handänderung sei das Baurechtsgrundstück GB Nr. 0000 gewesen sowie die beiden Kaufrechte an den Grundstücken GB Nr. 0001 und 0002.