Mit der Handänderung sei auch die Übertragung der beiden Kaufrechte abgedeckt. Die Ausübung der Kaufrechte wie auch die noch bevorstehende Übertragung dieser Grundstücke auf die Aktionäre würde demge-genüber nicht zu einer zusätzlichen Handänderungssteuer führen. Mit Verfügung vom 13. Juli 2012 wurde die Einsprache vom Steueramt des Kantons Solothurn (KStA) abgewiesen. Das KStA führte dabei aus, dass beim Kaufrecht die Han-dänderungssteuer erst geschuldet sei, wenn das Kaufrecht ausgeübt werde. Daher sei die Handänderungssteuer geschuldet.