GB Nr. 0001 und 0002. Der Kaufpreis betrug insgesamt CHF 2'089'072. Mit Veranlagungsverfügung vom 6. Juni 2011 erhob die Amtschreiberei darauf eine Handänderungssteuer von CHF 45'959.58. 1.3 Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 liess die X. gegen diese Veranlagungsverfügung Einsprache erheben. Dabei wurde sinngemäss geltend gemacht, dass der Kauf der Aktien der X. unbestrittenermassen eine wirtschaftliche Handänderung darstelle. Dieser Vorgang sei korrekt deklariert worden. Mit der Handänderung sei auch die Übertragung der beiden Kaufrechte abgedeckt.