{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-07-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2012-6_2013-07-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128060&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=12&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "be7492c7dc7807cc8147a39f1d401fb7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2012.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 01.07.2013 SGNEB.2012.6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 01.07.2013 SGNEB.2012.6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 01.07.2013 SGNEB.2012.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:36", "Checksum": "9051cbc8c76a26062cdbb983798e55a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 01.07.2013 SGNEB.2012.6\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n2. Der Handänderungssteuer unterliegen Handänderungen an Grundstücken (§ 205 Abs. 1 StG), wobei unter einer Handänderung jedes Rechtsgeschäft verstanden wird, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht (§ 206 Abs. 1 StG). Indem das Steuergesetz vom 1. Dezember 1985 für die Handänderungssteuer auf die wirtschaftliche Handänderung abstellt, übernimmt es die Praxis der früheren kantonalen Rekurskommission, begründet im Entscheid KRKE 1979 Nr. 24. Damals entschied die KRK, nur die wirtschaftliche Handänderung gebe Anlass zur Erhebung der Handänderungsgebühr. Unter „wirtschaftlicher Handänderung“ verstand es den „Wechsel in der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über ein Grundstück ohne dass das Rechtssubjekt, welches rechtsgeschäftlich die Verfügungsmacht und damit die Beherrschung des Grundstücks erworben hat, zivilrechtlich als Eigentümer in Erscheinung träte; der Drittperson wird ermöglicht, über eine Liegenschaft zu verfügen, obwohl sie rein zivilrechtlich gesehen nicht Eigentümer geworden ist“ (KRKE 1979 Nr. 24 E. 3). Diese Rechtsprechung ist sowohl in der Lehre (vgl. V. Monteil, Zum Objekt der solothurnischen Handänderungssteuer, in: Festschrift 500 Jahre Solothurn im Bund, Solothurn 1981, S. 321) als auch in der späteren publizierten Rechtsprechung des Kantonalen Steuergerichts (KSGE 1997 Nr. 12 E. 2; 1998 Nr. 14 E. 2; 2002 Nr. 8 E. 2; 2003 Nr. 1 E. 2; 2005 Nr. 9 E. 1; 2006 Nr. 12 E. 2; 2007 Nr. 11 E. 3) übernommen worden.\n3. Gemäss § 206 Abs. 1 StG wird die Handänderungssteuerpflicht durch jedes Rechtsgeschäft begründet, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht. Ausdrücklich erwähnt wird als Fall einer wirtschaftlichen Handänderung die Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften (§ 206 Abs. 1 lit. d StG). Mit Kaufvertrag vom … 2010 übernahmen drei Personen als neue Gesamteigentümer das gesamte Aktienkapital der Rekurrentin, die damals noch die Firma A. führte. Dieser Kauf löste unbestrittenermassen die Handänderungssteuerpflicht aus. Die entsprechende Veranlagung erwuchs in Rechtskraft. Allfällige Andeutungen in der Replik der Rekurrentin, die Handänderungssteuer sei hier womöglich nicht korrekt berechnet worden, wären verspätet und sind daher nicht zu hören.\n4. Ein Kaufrecht räumt einem Berechtigten die Befugnis ein, unabhängig vom Willen des Verpflichteten die Sache durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung zu kaufen (U. Fasel, Basler Kommentar, Art. 216 OR N 9; Ch. Brückner, Verwandte Verträge\n[Vorvertrag, Vorkaufsvertrag, Vertrag auf Begründung eines Kaufrechts], in: A. Koller, Der Grundstückkauf, § 11 N 131). Bereits die Begründung eines Kaufrechts bewirkt somit den Übergang wesentlicher Teile der Verfügungsgewalt, namentlich der rechtlichen Verfügungsmacht, auf den Berechtigten (V. Monteil, a.a.O., S. 331). Daher wäre es dogmatisch durchaus folgerichtig, wenn nicht erst die Ausübung des Kaufrechts, sondern bereits dessen Begründung die Handänderungssteuerpflicht auslösen würde. Zweifellos stellt die Begründung eines Kaufrechts eine wirtschaftliche Handänderung dar. Die spätere Ausübung des Kaufrechts dürfte in diesem Fall allerdings nicht mehr besteuert werden. Letztlich würde aber diese an sich durchaus konsequente Besteuerungspraxis dazu führen, dass das bundesrechtliche Institut des Kaufrechts in seinem Anwendungsbereich allzu stark zurückgedrängt würde. Wird sowohl bei der Einräumung eines Kaufrechts als auch bei einem allfälligen Verzicht auf dessen Ausübung zweimal die Handänderungssteuer erhoben, werden sich die Beteiligten gut überlegen müssen, ob sie dieses finanzielle Risiko auf sich nehmen oder nicht doch lieber auf die Einräumung des Kaufrechts verzichten wollen. Da nach Art. 49 BV das kantonale Abgaberecht das Bundeszivilrecht nicht allzu sehr einschränken darf, wird das Kaufrecht in der Praxis daher nicht bereits bei dessen Einräumung, sondern erst bei dessen Ausübung oder Übertragung auf eine Drittperson besteuert (Art. 206 Abs. 1 lit. b StG; KSGE 2005 Nr. 9 E. 1; V. Monteil, a.a.O., S. 331; vgl. für das Gewinnsteuerrecht AGVE 1974 Nr. 18 S. 237 f.).\n5. Angesichts der in Ziff. 4 hiervor geschilderten Praxis ist es nicht zu beanstanden, dass das KStA die Ausübung der Kaufrechte durch die Rekurrentin mit Veranlagungsverfügung vom 6. Juni 2011 besteuert hat. Soweit die Rekurrentin die Aufhebung dieser Verfügung verlangt, ist dieser Antrag abzuweisen.\nWeiter steht aufgrund der vorliegenden Akten fest, dass im Rahmen der Veranla-gungsverfügung vom 26. August 2011 nur die Übertragung des Baurechtsgrundstücks (GB Nr. 0000) besteuert worden war. Die Kaufrechte wurden demgegenüber nicht besteuert, obschon die Aktien der Rekurrentin auf die neuen Eigentümer übertragen worden waren. Ob die Besteuerung zu Recht unterblieben war, kann hier offengelassen werden, nachdem die Rekurrentin keine entsprechenden Anträge stellt und die Veranlagungsverfügung auch längstens in Rechtskraft erwachsen ist.\n6. Eventualiter für den Fall, dass die Besteuerung der beiden Kaufrechte zu Recht erfolgt sein sollte, verlangt die Rekurrentin, dass der kapitalisierte Baurechtszins von CHF 1'227'277 an den Verkehrswert der Kaufrechte angerechnet wird. Auch diesem Antrag kann nicht Folge geleistet werden. Der kapitalisierte Baurechtszins betrifft, wie das KStA in seiner Veranlagung vom 4. Oktober 2012 richtig festhält, ausschliesslich das Baurechtsgrundstück GB Nr. 0000. Die beiden Kaufrechte an GB Nr. 0001 und 0002 hatten demgegenüber einen Verkehrswert von CHF 2'089'072. Die erwähnten Beträge betreffen somit verschiedene Verkehrsvorgänge, die nicht miteinander vermischt werden dürfen. Der Eventualantrag der Rekurrentin ist daher ebenfalls abzuweisen.\nSteuergericht, Urteil vom 1. Juli 2013"}