{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-07-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2012-6_2013-07-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128060&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=12&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "be7492c7dc7807cc8147a39f1d401fb7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2012.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 01.07.2013 SGNEB.2012.6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 01.07.2013 SGNEB.2012.6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 01.07.2013 SGNEB.2012.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:36", "Checksum": "9051cbc8c76a26062cdbb983798e55a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 01.07.2013 SGNEB.2012.6\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\nKSGE 2013 Nr. 13\nStG § 206 Abs. 1 - Voraussetzungen der Handänderungssteuer. Diese ist auch bei der Ausübung von Kaufrechten geschuldet.\nUrteil SGNEB.2012.6 vom 1. Juli 2013\nSachverhalt\n1. Mit Kaufvertrag vom … 2009 erwarb die A. von der B. in Nachlassliquidation das Baurechtsgrundstück GB Nr. 0000 zum Kaufpreis von CHF 5'000'000. Mit dem Kauf wurden gleichzeitig auch zwei vorgemerkte Kaufrechte an den Grundstücken GB Nr. 0001 und 0002 (baurechtsbelastete Grundstücke) auf die Käuferin übertragen.\nMit Kaufvertrag vom … 2010 erwarben C., die D. und die E. als Gesamteigentümer sämtliche Aktien der A. zum Kaufpreis von CHF 250'000. Am … 2010 änderte die A. ihre Firma X. und verlegte den Sitz nach F.\nMit Veranlagungsverfügung vom 26. August 2011 erhob die Amtschreiberei von den drei Gesamteigentümern aufgrund der wirtschaftlichen Handänderung von GB Nr. 0000 Handänderungssteuern von insgesamt CHF 145'579. Diese Veranlagung erwuchs in Rechtskraft.\n1.2 Mit Schreiben vom 15. April 2011 erklärte die X. gegenüber der bisherigen Eigentümerin der Einwohnergemeinde der Stadt F. die Ausübung der Kaufrechte an den beiden Grundstücken GB Nr. 0001 und 0002. Der Kaufpreis betrug insgesamt CHF 2'089'072. Mit Veranlagungsverfügung vom 6. Juni 2011 erhob die Amtschreiberei darauf eine Handänderungssteuer von CHF 45'959.58.\n1.3 Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 liess die X. gegen diese Veranlagungsverfügung Einsprache erheben. Dabei wurde sinngemäss geltend gemacht, dass der Kauf der Aktien der X. unbestrittenermassen eine wirtschaftliche Handänderung darstelle. Dieser Vorgang sei korrekt deklariert worden. Mit der Handänderung sei auch die Übertragung der beiden Kaufrechte abgedeckt. Die Ausübung der Kaufrechte wie auch die noch bevorstehende Übertragung dieser Grundstücke auf die Aktionäre würde demge-genüber nicht zu einer zusätzlichen Handänderungssteuer führen.\nMit Verfügung vom 13. Juli 2012 wurde die Einsprache vom Steueramt des Kantons Solothurn (KStA) abgewiesen. Das KStA führte dabei aus, dass beim Kaufrecht die Han-dänderungssteuer erst geschuldet sei, wenn das Kaufrecht ausgeübt werde. Daher sei die Handänderungssteuer geschuldet.\n2.1 Gegen den Einspracheentscheid liess die X. (nachfolgend Rekurrentin) mit Schreiben vom 6. August 2012 Rekurs erheben mit dem Rechtsbegehren, den Einspracheentscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Im Sinne eines Eventualbegehrens wurde gefordert, die Handänderungssteuer auf einem Betrag von CHF 861'795 zu erheben. Dabei wurde festgehalten, dass mit Kaufvertrag vom … 2010 drei zusammenwirkende Parteien die Aktien der Rekurrentin erwarben. Betroffen von dieser wirtschaftlichen Handänderung sei das Baurechtsgrundstück GB Nr. 0000 gewesen sowie die beiden Kaufrechte an den Grundstücken GB Nr. 0001 und 0002. Die für diesen Kauf erhobene Handänderungssteuer sei in Rechtskraft erwachsen. Die Ausübung der beiden Kaufrechte am … 2011 sei lediglich der zivilrechtliche Vorgang der vorherigen wirtschaftlichen Handänderung. Es gehe nicht an, kumulativ auf die zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen. Daher könne die Ausübung der Kaufrechte nicht auch noch besteuert werden. Falls an der Handänderungssteuerpflicht festgehalten werde, sei eventualiter die Steuer bloss auf der Differenz zwischen dem Kaufpreis der Grundstücke dem anlässlich der wirtschaftlichen Handänderung bewerteten Kaufrecht ausmachend CHF 861'795 zu erheben.\n2.2 In ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2012 beantragte das KStA, den Rekurs kos-tenfällig abzuweisen. Dabei verwies es auf die ausführlich begründete Einsprache. Weiter wurde festgehalten, dass der Kaufberechtigte mit der Übernahme des Kaufrechts wesentliche Teile der Verfügungsgewalt übernehme, so dass die Handänderungssteuer eigentlich schon zu diesem Zeitpunkt erhoben werden müsste. Weil ein solches Vorgehen aber das Kaufrecht als Institut des Bundeszivilrechts allzu sehr beeinträchtigen würde, werde die Einräumung des Kaufrechts nicht besteuert, bis der Berechtigte das Kaufrecht ausübe, es auf einen Dritten übertrage oder darauf verzichte. Die Kaufrechte seien durch den Erwerb der Aktien an der Rekurrentin weder übertragen noch ausgeübt worden, so dass dieser Vorgang auch nicht besteuert werden konnte. Die im Eventualantrag geforderte Anrechnung des kapitalisierten Baurechtszinses sei unzulässig, weil sonst verschiedene Steuerobjekte vermengt würden. Der Baurechtszins betreffe ausschliesslich das Grundstück GB Nr. 0000 und somit nicht die mit den Kaufrechten belasteten Grundstücke.\n2.3 Mit Replik vom 22. Oktober 2012 liess die Rekurrentin mitteilen, dass mit dem Kauf der Aktien der Rekurrentin nicht nur das Baurechtsgrundstück, sondern ebenso die mit den Kaufrechten belasteten zwei Grundstücke wirtschaftlich an die Käufer übergingen. Eine wirtschaftliche Übertragung der Kaufrechte habe daher sehr wohl stattgefunden. Die mit Verfügung vom 26. August 2011 erhobene Handänderungssteuer sei auf der Grundlage der Steuerpraxis 2006 Nr. 3 Ziff. 3.1.2. erhoben worden. Die Hinzurechnung des Betrages von CHF 1'227'277 könne nur in der wirtschaftlichen Handänderung des Kaufrechts an den Grundstücken GB Nr. 0001 und 0002 begründet sein. Würden beide Handänderungssteuerveranlagungen bestätigt, würde der gleiche Vorgang einmal für die wirtschaftliche und einmal für die zivilrechtliche Handänderung doppelt belastet werden.\nMit Duplik vom 26. Oktober 2012 reichte das KStA ein Berechnungsblatt ein, welches aufzeigen soll, dass der Verkehrswert für die Kaufrechte separat ermittelt wurde.\nMit Triplik vom 5. November 2012 liess die Rekurrentin festhalten, dass sie das mit Duplik eingereichte Berechnungsblatt selbst erstellt und dem KStA zur Verfügung gestellt habe. Dies zeige auf, dass das KStA über die gesamten Transaktionen stets im Bilde gewesen sei.\nErwägungen"}