Hier verhält sich der Rekurrent widersprüchlich. Im Übrigen geht selbst das Parteigutachten Prof. F. nicht per se von einem herkömmlichen Mitarbeiterbeteiligungsmodell aus (Gutachten S. 6). 7. Insgesamt erweist sich der Rekurs als teilweise begründet; der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2012 sowie die diesem zugrunde liegende Veranlagung vom 21. Mai 2010 sind aufzuheben. Folgelogisch ist festzustellen, dass die Schenkungssteuerveranlagung vom 12. Januar 2010 in Rechtskraft erwachsen ist. Steuergericht, Urteil vom 22. April 2013