Wie der ausgiebige Schriftenwechsel zwischen der heutigen Rechtsvertreterin des Rekurrenten und den Steuerbehörden zeigt, war diese Frage - obwohl nicht explizit in Bezug auf die absolute Höhe der Schenkung - seit Längerem ein Thema. Wenn nun die Rechtsvertreterin einen Schenkungstatbestand verneint, so muss sie sich entgegenhalten lassen, dass die von den Gesellschaftern initiierte Anpassung via den Vertrag gemäss Fassung vom … 2009 gegenteiligenfalls eben gerade nicht vonnöten gewesen wäre (Schreiben Vertreterin vom … 2009 an das Kantonale Steueramt). Hier verhält sich der Rekurrent widersprüchlich.