Es reicht - wie hier - die Tatsache aus, dass die Gegenleistung der eintretenden Gesellschafter unter dem Wert der erbrachten Leistung liegt. Wie der ausgiebige Schriftenwechsel zwischen der heutigen Rechtsvertreterin des Rekurrenten und den Steuerbehörden zeigt, war diese Frage - obwohl nicht explizit in Bezug auf die absolute Höhe der Schenkung - seit Längerem ein Thema.