Der Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 2007, mit welchem der Rekurrent beitrat, folgt letztlich dieser Regelung. Dass die Vorinstanz bei dieser Fragestellung von einer gemischten Schenkung ausgeht, ist in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Wie eingangs aufgezeigt, ist ein allfälliger Schenkungswille für die steuerliche Wertung nicht von Bedeutung. Es reicht - wie hier - die Tatsache aus, dass die Gegenleistung der eintretenden Gesellschafter unter dem Wert der erbrachten Leistung liegt.