12 Gesellschaftsvertrag). Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2009 an die Rechtsvertreterin des Rekurrenten richtig festhält, sieht dieser Vertrag keinen Maximalbetrag für Neueintretende vor. Den bisherigen Gesellschaftern stand/steht es frei, von den neuen Gesellschaftern den vollen Verkehrswert für die Beteiligungen an der der Kollektivgesellschaft zugrundeliegenden Unternehmung einzufordern: Es ist offensichtlich, dass die Verkehrswerte dieser Aktien höher liegen, als die Nominalwerte. Der Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 2007, mit welchem der Rekurrent beitrat, folgt letztlich dieser Regelung.