6. Vorliegend stützt sich die Vorinstanz zur Begründung des die Steuer auslösenden Moments auf den ursprünglichen Vertrag zwischen den Gesellschaftern D. und E. aus dem Jahre 2000. Mit diesem Vertrag schlossen sich die beiden Gesellschafter der B. auf unbestimmte Zeit zu einer nicht kaufmännischen Kollektivgesellschaft zusammen. Laut Art. 2 des Vertrages ist es Zweck der Kollektivgesellschaft, die Aktien der Gesellschaft an der vorgenannten Unternehmung zu halten und zu verwalten. Nach Abschluss des Ge-schäftsjahres soll jedem Gesellschafter für seinen Kapitalanteil ein Zins von 4% gutge-schrieben werden.