§ 233 StG spricht in Zusammenhang mit der Schenkungssteuer explizit von „Zuwen-dungen“ und nicht von „Schenkungen“. In seinem Grundsatzentscheid KSGE 1994 Nr. 15 hat das Kantonale Steuergericht hieraus abgeleitet, dass auch ohne ausdrücklich geäusserten animus donandi eine Schenkung im steuerrechtlichen Sinne vorliegen könne, wenn ein offensichtliches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung gegeben ist. An dieser Einschätzung hat sich nach wie vor nichts geändert. 6. Vorliegend stützt sich die Vorinstanz zur Begründung des die Steuer auslösenden Moments auf den ursprünglichen Vertrag zwischen den Gesellschaftern D. und E. aus dem Jahre 2000.