StR 1998, S. 677). Wie der vom Rekurrenten beigezogenen Gutachter selber erwähnt, wird in den kantonalen Steuergesetzen der Schenkungsbegriff teilweise unterschiedlich definiert. Es gibt Kantone, welche unentgeltliche Zuwendungen nur dann der Schenkungssteuer unterwerfen, wenn ein Schenkungswille vorhanden ist. Daneben gibt es aber auch Kantone, die auf den animus donandi als Kriterium des Schenkungsbegriffs verzichten (StR 1998, S. 677). § 233 StG spricht in Zusammenhang mit der Schenkungssteuer explizit von „Zuwen-dungen“ und nicht von „Schenkungen“.