Den Kantonen sei es unbenommen, mit der Besteuerung am objektiven Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung anzuknüpfen und sie nicht davon abhängig zu machen, dass ein Schenkungswille vorliege. Eine derartige Steuer sei ausschliesslich eine Rechtsverkehrssteuer, indem sie an die Übertragung eines Vermögensrechts anknüpfe, und eine Bereicherungssteuer, weil Anlass zur Besteuerung dann bestehe, wenn der Leistung keine entsprechende Gegenleistung gegenüberstehe. Ein animus donandi sei nicht Voraussetzung der Besteuerung (Urteil des Bundesgerichts 2P.144/1995 vom 20.10.1997; StR 1998, S. 677).