Zum - hier umstrittenen - Schenkungswillen (animus donandi) hat das Bundesgericht klar festgehalten, dass der kantonale Gesetzgeber bundesrechtlich nicht verpflichtet sei, für die Besteuerung den (allenfalls modifizierten) Schenkungsbegriff des Zivilrechts zum Ausgangspunkt zu nehmen. Den Kantonen sei es unbenommen, mit der Besteuerung am objektiven Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung anzuknüpfen und sie nicht davon abhängig zu machen, dass ein Schenkungswille vorliege.