Wie nachfolgend aufgezeigt, weist das Kantonale Steueramt zu Recht darauf hin, dass die Kantone frei sind, einen eigenen steuerrechtlichen Schenkungsbegriff zu schaffen bzw. vom zivilrechtlichen Begriff abzuweichen. 5. Nach § 233 Abs. 1 StG unterliegen der Schenkungssteuer alle Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert ist (vgl. etwa Richner et al., a.a.O., N 15 ff. zu Art. 24). Von der Schenkungssteuer erfasst sind auch gemischte Schenkungen, als zweiseitige Rechtsgeschäfte, bei welchen die Leistungen der einen Partei jene der andern deutlich übersteigt.