Das Bundesgericht hatte in diesem Fall zu beurteilen, ob die dortigen Parteien zivilrechtlich betrachtet eine Schenkung via ein simuliertes Darlehensgeschäft vorgenommen hatten. Zur steuerrechtlichen Seite einer Schenkung, im Wesentlichen also zu den nach solothurnischem Recht vorgegeben Kriterien dazu, hat sich das Bundesgericht jedoch nicht geäussert. Wie nachfolgend aufgezeigt, weist das Kantonale Steueramt zu Recht darauf hin, dass die Kantone frei sind, einen eigenen steuerrechtlichen Schenkungsbegriff zu schaffen bzw. vom zivilrechtlichen Begriff abzuweichen.