Wenn auch der Rekurs schon aus diesem Grunde gutzuheissen ist, so rechtfertigt es sich vorliegend dennoch auf die Frage des Schenkungstatbestands einzugehen; der Rekurrent nimmt dazu auf ein Gutachten von Prof. F. vom … 2011 Bezug. In diesem legt der Gutachter zusammengefasst dar, das Erfordernis eines Zuwendungswillens sei bei der Schenkungssteuer nicht allgemein anerkannt. Die herrschende Lehre und das Bundesgericht würden aber die Relevanz dieses Kriteriums hervorheben. Der Gutachter verweist etwa auf das Urteil des Bundesgerichts im Verfahren 2C_947/2010 vom 5. Mai 2011 bezüglich eines Urteils des Kantonalen Steuergerichts.