die sich allenfalls daraus ergebende Bewertung der Gesellschaftsanteile war nie dezidiertes Thema. Insgesamt betrachtet ist bei der ersten Veranlagung der Schenkungssteuer von einem Fehler in der Willensbildung und nicht von einem reinen Rechnungsfehler und Schreibversehen auszugehen. Im Lichte der Rechtssicherheit war die durch die Vorinstanz am 21. Mai 2010 vorgenommene Berichtigung im Sinne von § 169 StG demgemäss nicht zulässig. In diesem Punkt ist der Rekurs gutzuheissen. 4. Wenn auch der Rekurs schon aus diesem Grunde gutzuheissen ist, so rechtfertigt es sich vorliegend dennoch auf die Frage des Schenkungstatbestands einzugehen;