deren Rechtsvertretung hätten den ursprünglichen Veranlagungsfehler ohne weiteres erkennen können. Im Einspracheentscheid nahm die Vorinstanz nochmals bezüglich der Wertschriftenbewertung und der Berechnung der Schenkungssteuer eine erhebliche Änderung vor. Ohne Belang ist diesbezüglich, dass es sich bei der Rechtsvertreterin um eine sehr erfahrene Wirtschaftsberaterin handelt. In den verschiedenen Diskussionen um die Wertung der fraglichen Kollektivgesellschaftsverträge war stets die eigentliche Schenkungssteuerpflicht der umstrittene Punkt; die sich allenfalls daraus ergebende Bewertung der Gesellschaftsanteile war nie dezidiertes Thema.