Der Rechtsvertreterin wurde mit gleicher Post eine erheblich überarbeitete Bewertung der Aktien zugestellt. 3. Mag der Übertragungsfehler des Sachbearbeiters der Steuerbehörden, indem er vom Berechnungsblatt irrtümlich den Ausschüttungsbetrag abgelesen und diesen für die weitere Berechnung der Schenkungssteuer verwendet hat, noch einer Berichtigung zugänglich sein, so sind es die weiteren Korrekturen der Steuerbehörden nicht mehr. Es kann gleichfalls nicht gesagt werden, der Rekurrent resp. deren Rechtsvertretung hätten den ursprünglichen Veranlagungsfehler ohne weiteres erkennen können.