e, mit Verweis auf Archiv 55, S. 516).“ Wie die Vorinstanz, insbesondere im Einspracheentscheid, selber hervorhebt, hat sie mit der Berichtigung gleichzeitig einen Veranlagungsfehler behoben. Bereits im Schreiben vom 19. September 2011 führt das Kantonale Steueramt aus, man habe nicht nur einen Übertragungsfehler korrigiert, sondern zudem berücksichtigt, dass gemäss Vereinbarung die Aktien zum Nennwert zurückgegeben werden müssten. Der Rechtsvertreterin wurde mit gleicher Post eine erheblich überarbeitete Bewertung der Aktien zugestellt.