Rechnungsfehler und Schreibversehen bestehen im Ausdruck, nicht hingegen in der Willensbildung der entscheidenden Behörde. Der Kanzleifehler lässt sich gegenüber dem inhaltlichen Fehler einer Verfügung grundsätzlich relativ leicht erkennen. Weiteres Unterscheidungskriterium ist die Fehlerquelle und nicht die Evidenz des Versehens (vgl. zum Ganzen: Richner et al., Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, N. 4 ff. zu Art. 150). In KSGE 2005 Nr. 11 hob das Steuergericht zu § 169 StG Folgendes hervor: „Liegt hingegen kein Rechnungs- oder Schreibfehler, d.h. kein Kanzleifehler, vor, kann auf die rechtskräftig erfolgte Verfügung nur unter erschwerten Bedingungen zurückgekommen werden.