Dabei korrigierte sie den ursprünglich steuerbaren Betrag wertmässig zuungunsten des Rekurrenten. Sie stützt ihre Korrektur auf § 169 StG. Diese Vorgehensweise wird vom Rekurrenten bestritten: Von einem eigentlichen Kanzleifehler könne keine Rede sein. Nach § 169 StG können Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden innert 5 Jahren seit Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind. Rechnungsfehler und Schreibversehen bestehen im Ausdruck, nicht hingegen in der Willensbildung der entscheidenden Behörde.