Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne beim Vorliegen von krassen und offensichtlichen Versehen die Berufung auf die Rechtskraftwirkung der mangelhaften Veranlagung nach Treu und Glauben nicht geschützt werden. Dazu nimmt der Steuerpflichtige am 9. August 2012 abschliessend Stellung. Dazu legt er weiter einen Auszug des Mailverkehrs mit dem Sachbearbeiter der Steuerbehörden ins Recht. Erwägungen 2. Die Steuerbehörde hat die ursprüngliche Veranlagungsverfügung vom 12. Januar 2010 am 21. Mai 2010 berichtigt. Dabei korrigierte sie den ursprünglich steuerbaren Betrag wertmässig zuungunsten des Rekurrenten.