Im We-sentlichen hält die Vorinstanz dabei fest, dass einzig der Kollektivvertrag aus dem Jahre 2000 von Bedeutung sei. Die neuen Mitglieder seien unter dessen Gültigkeit zu Nominalwerten an der B. beteiligt worden, obwohl vertraglich hierzu gar keine Pflicht bestand. Beim Gutachten Prof. F. handle es sich klarerweise um ein reines Parteigutachten. Beim entstandenen Fehler sei von einem typischen Ablesefehler auszugehen, welcher unter § 169 StG falle. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne beim Vorliegen von krassen und offensichtlichen Versehen die Berufung auf die Rechtskraftwirkung der mangelhaften Veranlagung nach Treu und Glauben nicht geschützt werden.