16 des Vertrages sei nur auf Forderung der Steuerbehörden vorgenommen worden. Der Vertrag von 2000 erkläre bereits in der Präambel die Absichten der Parteien; ein Schenkungstatbestand lasse sich nicht aus dem Vertrag ableiten. Ein Kanzleifehler liege nicht vor, wie das Gutachten Prof. F. klar aufzeige. Der genannte Bundesgerichtsentscheid vom 5. Mai 2011 lasse keine andere Sicht zu, als dass das Vorliegen eines Schenkungswillens sehr wohl steuerlich relevant sei. Das Kantonale Steueramt äussert sich dazu in seiner Duplik vom 6. Juli 2012. Im We-sentlichen hält die Vorinstanz dabei fest, dass einzig der Kollektivvertrag aus dem Jahre 2000 von Bedeutung sei.