Zur Frage eines möglichen Schenkungstatbestandes hält der Rekurrent fest, dass die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts sehr wohl den Schenkungswillen berücksichtige. Vorliegend mangle es an einer Teilunentgeltlichkeit wie auch an einem klaren Schenkungswillen. Es liege deshalb keine steuerbare Schenkung vor. Abgesehen davon sei man aber mit dem dargelegten Bewertungssatz einverstanden. Es müssten aber auch den fallspezifischen Risikofaktoren angemessen Rechnung getragen werden. Der Kapitalisierungssatz müsse demgemäss erhöht werden. Abschliessend hält der Rekurrent fest, dass, falls den Rechtsbegehren nicht gefolgt werde, man um eine Anhörung ersuche.