Von einem Schreibversehen könne bei der ursprünglichen Veranlagung keine Rede sein. Der beigezogene Gutachter komme unmissverständlich zum Schluss, dass vorliegend eine Berichtigung nach § 169 StG unstatthaft sei. Der Fehler beruhe im Grunde genommen auf einer nachlässigen und unsorgfältigen Arbeitsweise der Steuerbehörden resp. auf einer falschen Rechtsanwendung. Es könne auch nicht gesagt werden, dass es sich um einen offensichtlichen Fehler handle, der vom Steuerpflichtigen hätte erkannt werden müssen. Zur Frage eines möglichen Schenkungstatbestandes hält der Rekurrent fest, dass die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts sehr wohl den Schenkungswillen berücksichtige.