Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates Solothurn. Im Wesentlichen macht der Rekurrent geltend, mit der fraglichen Gesellschaft habe man eine nachhaltige Strategie verfolgen wollen, bei der die im Geschäftsbetrieb involvierten Anteilsinhaber und nicht Investoren im Vordergrund stehen sollten. Deshalb habe man sich dazu entschieden, das Aktionariat in einer nicht kaufmännischen Kollektivgesellschaft zusammenzufassen. Aufgrund der stärkeren Bindungswirkung, als etwa bei einem Aktionärsbindungsvertrag, habe man sich für einen Gesellschaftsvertrag entschieden. Von einem Schreibversehen könne bei der ursprünglichen Veranlagung keine Rede sein.