Er beantragt dabei, der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2012 sei aufzuheben und von der Erhebung einer Schenkungssteuer sei gemäss Eventualantrag 1 der Einsprache vom 18. Juni 2012 - insbesondere bekräftigt durch das Fazit im Gutachten von Prof. F. vom … 2011 - abzusehen. Als Eventualantrag 1 anbegehrt der Rekurrent weiter, der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2012 sei aufzuheben, die Rechtmässigkeit der Berichtigung der Veranlagung gemäss § 169 StG sei zu verneinen und damit die Rechtskraft der ursprünglichen Veranlagung vom 12. Januar 2010 zu bestätigen. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates Solothurn.