Bei der Wertschriftenbewertung und der Berechnung der Schenkungssteuer sei die Einsprache dagegen teilweise begründet. 6. Gegen diesen Entscheid gelangt der Steuerpflichtige (nachfolgend: Rekurrent) am 16. März 2012 rekursweise an das Steuergericht. Er beantragt dabei, der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2012 sei aufzuheben und von der Erhebung einer Schenkungssteuer sei gemäss Eventualantrag 1 der Einsprache vom 18. Juni 2012 - insbesondere bekräftigt durch das Fazit im Gutachten von Prof. F. vom … 2011 - abzusehen.