Dies habe das Bundesgericht klar dargelegt. Dem folge auch das Kantonale Steuergericht, indem es keinen Nachweis des Schenkungswillens verlange, um eine Zuwendung als steuerbare Schenkung zu qualifizieren. Die Besteuerung sei am offenbaren Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung anzuknüpfen. In widersprüchlicher Weise gehe der Einsprecher einerseits von einer Bereicherung aus, andererseits sehe er die Voraussetzung der (Teil-)Unentgeltlichkeit als gegeben. Insgesamt betrachtet liege eine gemischte Schenkung vor; die Einsprache sei diesbezüglich unbegründet. Bei der Wertschriftenbewertung und der Berechnung der Schenkungssteuer sei die Einsprache dagegen teilweise begründet.