Dessen Inhalt werde jedoch hier aus dem Kontext gerissen. Die damaligen Angaben zur Schenkungssteuerfrage habe sich auf die Gesellschafter D. und E. bezogen. Im Weiteren habe das Kantonale Steueramt im Jahre 2008 gegenüber der Vertreterin des Steuerpflichtigen ausdrücklich festgehalten, dass weder der Gesellschaftsvertrag vom … 2000 noch derjenige vom … 2007 vorsehen würden, dass die Übergabe der Aktien sowohl beim Ein- wie auch beim Austritt zum Nominalwert erfolge. Das vorgebrachte Kriterium der Schenkungsabsicht bzw. des Willens zur Unentgeltlichkeit sei für den kantonalen Gesetzgeber bundesrechtlich nicht gefordert. Dies habe das Bundesgericht klar dargelegt.