Daran ändere nichts, dass die Steuerbehörde im Rahmen der Berichtigung noch einen Veranlagungsfehler korrigiert und beim steuerbaren Wert berücksichtigt habe, dass die Aktien beim Ausscheiden aus der Kollektivgesellschaft zum Nominalwert zurückzuführen seien. Vorliegend hätte der Steuerpflichtige beim Empfang der Veranlagungsverfügung sofort erkennen können, dass aus Versehen eine deutlich zu tiefe Schätzung vorgenommen worden sei. Die Schenkungssteuerproblematik sei seitens des Einsprechers schon früher diskutiert worden. Der Einsprecher berufe sich weiter auf ein Schreiben der Steuerbehörde aus dem Jahr 2000. Dessen Inhalt werde jedoch hier aus dem Kontext gerissen.